Für mehr Sicherheit – aber nicht auf Kosten der Privatsphäre von uns allen!
Das neue Nachrichtendienstgesetz verstösst gegen Grund- und Menschenrechte, weil wir alle überwacht werden.
Das NDG führt die Kabelaufklärung ein. Der Geheimdienst erhält Zugang zur Vorratsdatenspeicherung. Mit Staatstrojanern wird bis in die digitale Intimsphäre vorgedrungen. Tatsächlich müssten (und könnten) die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizeibehörden zur Verfolgung von terroristischen Aktivitäten, organisierter Kriminalität, Proliferation, verbotenem Nachrichtendienst etc. herangezogen werden. Auch Vorbereitungshandlungen sind heute bereits strafbar und müssen von Amtes wegen verfolgt werden.
Daher «Nein» zum unverhältnismässigen, gefährlichen und unnötigen Nachrichtendienstgesetz am 25. September 2016!
Nach dem Fichenskandal in den Neunzigerjahren wurden die Kompetenzen des Nachrichtendienstes bewusst reduziert. Die nun neu geplanten Überwachungsmassnahmen sind massive Eingriffe in die Grundrechte, wie den Schutz der Privatsphäre und die freie Meinungsäusserung, die in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert sind.
Alle werden überwacht, nicht nur wenige Verdächtige, wie häufig behauptet wird. Die Vorratsdatenspeicherung und die Kabelaufklärung sind Mittel der verdachtsunabhängigen Massenüberwachung. Von diesen Massnahmen sind alle betroffen! Auch Befürworter räumen ein, dass bei der Kabelaufklärung aus technischen Gründen der gesamte Datenstrom überwacht werden muss. Durch die Kabelaufklärung werden mehrheitlich Daten von unschuldigen Personen aufgezeichnet und ausgewertet.
Mit dem Einsatz von GovWare/Staatstrojanern soll es dem Nachrichtendienst erlaubt sein, in fremde Computer einzudringen und Überwachungssoftware zu installieren: Kamera und Mikrofon können angezapft werden, Computer aus der Ferne durchsucht werden. Diese versteckte Hausdurchsuchung ist nicht nur grundrechtlich bedenklich, sondern auch der öffentlichen Sicherheit abträglich. Anstatt die IT-Sicherheit zu befördern, nutzt der Staat dieselben Schwachstellen, die auch von Kriminellen missbraucht werden.
Beim Nachrichtendienst des Bundes werden widersprüchliche Aufgaben zusammengefasst, die zu einem Zielkonflikt führen: Er ist einerseits Geheimdienst und damit zuständig für Spionage und Spionageabwehr. Gleichzeitig ist er Partner von ausländischen Diensten (wie z.B. den USA) und Akteur im international-geheimdienstlichen Datenhandel.
Für die Verfolgung von terroristischen Aktivitäten, organisierter Kriminalität, Proliferation, verbotenem Nachrichtendienst – und deren Vorbereitungshandlungen – sind bereits heute die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizeibehörden zuständig. Darüberhinausgehende staatliche Überwachung ohne konkreten Verdacht unterhöhlt den Rechtsstaat.
Die vom Bundesrat geschilderten Bedrohungen (Terrorismus, Spionage, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie Angriffe auf landeswichtige Infrastrukturen) sind Straftatbestände nach Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) und müssen von Amtes wegen verfolgt werden. Allfällige Vorbereitungshandlungen, wie für vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung oder Brandstiftung (Art. 260bis) sowie das Verbreiten von Massenvernichtungswaffen (Art. 226ter), sind ebenfalls bereits strafbar. Entsprechend können und müssen die zehn Fälle im Rahmen von ordentlichen Strafverfahren ermittelt werden. Die nötigen Befugnisse für die Abhörung von Telefonaten, des Internetzugangs oder mit Hilfe von Wanzen sind auch bereits im aktuellen BÜPF und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Falls kein begründeter Verdacht auf eine schwere Straftat besteht, ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte nicht verhältnismässig und daher auch nicht zulässig.
Im Unterscheid zur Satelliten- und Funkaufklärung (welche historisch eine militärische Überwachungsmassnahmen darstellt) wird bei der Kabelaufklärung fast ausschliesslich inländische Kommunikation überwacht. Dies liegt in der Natur der Sache: Während es technisch möglich ist, fremde Satelliten abzuhören, ist an einer grenzüberschreitenden Internetkommunikation immer mindestens auch ein Teilnehmer aus der Schweiz beteiligt.
Wie die
Auf alle Massnahmen können in einer Abstimmungsbroschüre nicht eingegangen werden. Wichtige Aspekte, insbesondere aus Grund- und Menschenrechtssicht, fehlen dennoch: